AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Alina Reinisch (im Folgenden „Agentur") erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des beauftragenden Unternehmens durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird das beauftragende Unternehmen in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist das beauftragende Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen" (z.B. Facebook, Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des beauftragenden Unternehmens zu Grunde. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten, kann aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat ein Unternehmen die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag"). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem einladenden Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, aber dennoch geschützt sind, soweit sie eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne das einladende Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem einladenden Unternehmen eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom beauftragenden Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des beauftragenden Unternehmens
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen"). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt.
4.3 Das beauftragende Unternehmen wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, und trägt den Mehraufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht.
4.4 Das beauftragende Unternehmen ist verpflichtet, zur Verfügung gestellte Unterlagen (Fotos, Logos, Creatives etc.) auf Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert deren Rechtefreiheit. Wird die Agentur diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen, hält das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen („Fremdleistung").
5.2 Die Beauftragung von Dritten erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des beauftragenden Unternehmens, letztere nach vorheriger Information. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig nach fachlicher Qualifikation aus.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten – auch im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich.
6.2 Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse, verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Verzögerungen über zwei Monate können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann das beauftragende Unternehmen erst nach schriftlicher Nachfristsetzung von mind. 14 Tagen zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere bei zurechenbarer Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung, fortgesetztem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (z.B. Zahlung, Mitwirkung) trotz Nachfrist, oder berechtigten Bonitätsbedenken ohne angebotene Sicherheit.
7.2 Das beauftragende Unternehmen kann den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen, insbesondere bei fortgesetztem Verstoß der Agentur gegen wesentliche Vertragsbestimmungen trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist von mind. 14 Tagen.
8. Vergütung / Honorar
8.1 Der Honoraranspruch entsteht für jede Leistung, sobald diese erbracht wurde. Ab einem Auftragsvolumen von € 5.000 oder bei länger laufenden Aufträgen ist die Agentur berechtigt, Zwischen- oder Vorausrechnungen zu stellen bzw. Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich netto zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit anwendbar.
8.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Barauslagen sind zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Voranschlag um mehr als 15 %, weist die Agentur darauf hin; ohne fristgerechten schriftlichen Widerspruch (3 Werktage) gilt die Überschreitung als genehmigt. Überschreitungen bis 15 % gelten von vornherein als genehmigt.
8.5 Ändert oder bricht das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten einseitig ohne Einbindung der Agentur ab, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten; sofern der Abbruch nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur beruht, ist zusätzlich das vereinbarte Gesamthonorar zu erstatten.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte; Mahn- und Inkassospesen (mind. € 20,00 je Mahnung sowie Anwaltskosten) sind zu ersetzen.
9.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur sämtliche laufenden Leistungen aus anderen Verträgen mit dem beauftragenden Unternehmen sofort fällig stellen.
9.4 Die Agentur ist bis zur Begleichung offener Beträge nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht).
9.5 Bei vereinbarter Ratenzahlung kann die Agentur bei Zahlungsverzug einzelner Raten die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld verlangen (Terminverlust).
9.6 Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen durch das beauftragende Unternehmen ist ausgeschlossen, außer bei schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur (Konzepte, Entwürfe, Texte, Grafiken etc., auch KI-unterstützt erstellte) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur. Das beauftragende Unternehmen erwirbt mit vollständiger Zahlung das Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, mangels anderer Vereinbarung beschränkt auf Österreich.
10.2 Änderungen bzw. Weiterentwicklungen von Leistungen der Agentur durch das beauftragende Unternehmen oder für dieses tätige Dritte sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Eine Pflicht zur Herausgabe offener Dateien besteht nicht.
10.3 Nutzungen über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinaus bedürfen der Zustimmung der Agentur und einer gesonderten angemessenen Vergütung.
10.4 Nach Vertragsende ist für die Weiternutzung von Leistungen bzw. Vorlagen der Agentur ebenfalls deren Zustimmung erforderlich.
10.5 Für Nutzungen gemäß Punkt 10.4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende die volle vereinbarte Vergütung zu, im 2. bzw. 3. Jahr die Hälfte bzw. ein Viertel; ab dem 4. Jahr entfällt der Anspruch.
10.6 Das beauftragende Unternehmen haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur darf auf Werbemitteln und -maßnahmen auf sich hinweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur darf, vorbehaltlich jederzeitigen schriftlichen Widerrufs, auf eigenen Werbeträgern (insb. Website) mit Namen und Logo auf die Geschäftsbeziehung hinweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen acht Tagen nach Leistung (bzw. nach Erkennen bei verdeckten Mängeln), schriftlich mit Mangelbeschreibung anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
12.2 Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelrüge hat das beauftragende Unternehmen Anspruch auf Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist. Ist Verbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, gelten die gesetzlichen Wandlungs-/Minderungsrechte.
12.3 Die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten (wettbewerbs-, marken-, urheberrechtlich) obliegt primär dem beauftragenden Unternehmen; die Agentur prüft nur grob und haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht für vom beauftragenden Unternehmen vorgegebene oder genehmigte Inhalte.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung. Ein Zahlungsrückbehalt wegen Mängeln ist ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden (auch entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
13.2 Die Haftung für Ansprüche Dritter aufgrund der erbrachten Leistung ist ausgeschlossen, soweit die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine Warnpflicht nicht erkennbar war. Das beauftragende Unternehmen hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos.
13.3 Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens nach drei Jahren, und sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag unterliegt österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2 Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Agentur ist berechtigt, das beauftragende Unternehmen auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Personenbezogene Bezeichnungen in diesen AGB beziehen sich unabhängig von der verwendeten grammatikalischen Form gleichermaßen auf alle Geschlechter.